Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Event- Promotion und Mietartikel – Sound & Events – Marcel Klötzner & Felix Weise GbR
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Einzelunternehmens Marcel Klötzner & Felix Weise GbR, Lichtensteiner Str. 19, 08371 Glauchau gegenüber seinen Vertragspartnern (nachstehend Auftraggeber genannt). Mit der erstmaligen Nutzung der Dienste und Leistungen von Sound & Events gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen sowie abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennen Sound & Events nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich (z.B. Angebotsvereinbarung) gegenseitig erklärt wurden. Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) Eventservice sowie den Besonderen Bestimmungen (II.). Der Auftraggeber kann diese AGB unter www.sound-events.com abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an info@sound-events.com in schriftlicher Form anfordern.
§ 2 Vertragsabschluss und Kündigungen
(1) Der Vertrag zwischen Sound & Events und Auftraggeber kommt zu Stande, wenn das von Sound & Events unterbreitete Angebot fristgerecht als schriftliche Bestätigung, handschriftliche Abzeichnung (Unterschrift), unterschriebene E-Mail oder per Post in Textform angenommen wurde und von Sound & Events eine Auftragsbestätigung in gleicher Form und Inhalt dem Auftraggeber übermittelt wurde.
(2) Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung, Vertrags- und Angebotsänderungen etc.) und jedwede Kommunikation kann unter Verwendung von Briefpost und E-Mail in Textform erfolgen.
(3) Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Auftraggebers oder von Sound & Events sind in jedem Falle nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber bestätigt worden sind. Auf diese Klausel kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Sound & Events richtet sich mit den Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er die von Sound & Events zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von Sound & Events bereit gestellten Mietartikel für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt.
§ 2 Preis- und Leistungsangaben
(1) Preise werden ausschließlich in Euro angegeben.
(2) Die vereinbarten Preise gelten nur für die jeweilig beauftragen Angebote.
(3) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen, zum Beispiel die Angabe von ?Lieferzeiten, sind von Sound & Events nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Die Leistungen von Sound & Events aus der Vermietung und Eventservice sind erbracht, wenn im angegebenen Aktionszeitraum, die beauftrage Mietsache oder Dienstleistung, in angegebener Mindestmenge, zur Verfügung gestellt wurde und über die im dazugehörigen Angebot vereinbarte Eigenschaften verfügt.
(2) Sound & Events bleibt das Recht vorbehalten, nach Absprache mit dem Auftraggeber, Leistungen zu erweitern, oder geringfügig Änderungen (z.B. Farbe und Ausstattung, Material) vorzunehmen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn notwendige Änderungen durch eine angepasste Gesetzeslage, durch die Rechtsprechung, durch höherer Gewalt oder verspätete Angebotsannahme durch den Auftraggeber, die Nutzung der Mietsache oder der Dienstleistung z.B. aus Grund von Nichtverfügbarkeit unmöglich macht.
Die vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 08.07.2021
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Event- Promotion und Mietartikel Sound & Events, Marcel Klötzner & Felix Weise GbR, Lichtensteiner Str. 19, 08371 Glauchau
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angebotenen Dienste von Sound & Events sachgerecht zu nutzen.
(2) Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner
Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem
vereinbarten Veranstaltungstermin / Mietbeginn einen Lageplan (Skizze/Karte) des Veranstaltungsgeländes nebst Stellplan für die angemietete Mietsache Sound & Events vorzulegen. Der Auftraggeber stellt ordnungsgemäße, zugelassene und ausreichende Stromanschlüsse zum Betrieb der Mietsache nach Angabe von Sound & Events in zumutbarer Entfernung zum Stellplatz zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes einzelne Gerät (Technik, Hüpfburg etc.) einen separaten Stromanschluss haben muss. Wird kein ausreichender Stromanschluss vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, kann die Sound & Events Erfüllung des Vertrages verweigern. Gleichwohl bleibt der Auftraggeber zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet.
(4) Soweit Sound & Events die geforderten angemessenen Voraussetzungen vorenthalten werden, hat der Auftraggeber die entstehenden Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, wenn schriftlich nicht anders vereinbart, für die Erfüllung aller im Zusammenhang mit der Vertragsausführung eventuell notwendigen behördlichen Auflagen zu sorgen und übernimmt die hierfür anfallenden Gebühren, insbesondere trägt der Auftraggeber etwa anfallende Steuern, die GEMA-Gebühren, sowie Beiträge für die Künstlersozialkassen. Eine rechtliche Beratung durch Sound & Events ist nicht möglich. Sollte es vom Auftraggeber gewünscht werden, kann Sound & Events auch Anmeldungen (GEMA, KSK oder Anmeldungen bei den Behörden) übernommen werden. Die anfallenden Gebühren werden dafür den Auftraggeber in Rechnung gestellt. Alles ist vorab in Schriftform und vom Auftraggeber zu Unterzeichnen (ansonsten übernimmt Sound & Events kein Haftung dafür).
(6) Sollte festgestellt werden, dass Sound & Events Dienstleistungen rechtswidrig vom Auftraggeber verwendet werden, die in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich relevant sind, behält sich Sound & Events das Recht vor, die Leistung kurzfristig zu verweigern. Gleichwohl bleibt der Auftraggeber zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet.
§ 2 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Mietsache das Werk oder Lager von Sound & Events verlassen hat. Erfolgt die Lieferung des Mietgegenstandes durch Sound & Events oder dessen Erfüllungsgehilfen, geht die Gefahr bei Übergabe der Mietsache an den Auftraggeber über.
(2) Ohne besonderes Verlangen des Auftraggebers wird eine Lieferung oder die Mietsache nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten von Sound & Events
(1) Sound & Events ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen ggf. Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen die Verpflichtung, so erfüllt Sound & Events eine sich daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass die Sound & Events gegen den Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
§ 4 Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Sound & Events die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden hat Sound & Events auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sound & Events ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(2) Kommt der Auftraggeber in zeitlichen Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf Sound & Events den ihm entstandenen Mehraufwendungen berechnen.
Die vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 08.07.2021
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§ 5 Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen
(1) Alle vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, netto zuzüglich aktuell geltender deutscher gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers sind ohne jeden Abzug, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Vorkasse bei Auftragsbestätigung nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig oder bei Lieferung / Abholung der Mietsache bei Sound & Events komplett in bar zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Sound & Events innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl von Sound & Events auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
(3) Kommt ein Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann Sound & Events nach den gesetzlichen Bestimmungen Mahngebühren und Verzugszinsen sowie vom Vertrag mit angemessener Frist zurücktreten.
(4) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Sound & Events ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er –unbeschadet aller Rechte des Auftraggebers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen, soweit der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden nachweist.
(5) Sound & Events ist jederzeit berechtigt, sich für die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten Dritter als Gehilfen oder Subunternehmer zu bedienen.
(6) Wird Sound & Events nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt (etwa weil der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät), so ist Sound & Events berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen komplette Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die kompletten Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht erbracht, so kann Sound & Events von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Sound & Events ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Sound & Events ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Stromnetzen und Kommunikationswegen anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z.B. Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei Sound & Events auftreten.
§ 7 Haftung des Auftraggebers, Freistellung
(1) Sound & Events übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keinerlei Aufsichtspflichten. Soweit diese nicht auf andere Personen übertragen sind, oder bei Sound & Events dazu gebucht wurden sind, ist der Auftraggeber aufsichtspflichtig.
(2) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sound & Events und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften -soweit vertraglich nicht anders geregelt- nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die Höhe der Haftung wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggeber, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
(3) Sound & Events übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die nicht in der Risikosphäre von Sound & Events liegen. Außerhalb der Risikosphäre befinden sich die Leistungen von allen externen Anbietern, die nicht von Sound & Events beauftragt wurden. Dazu zählen z.B. Ausfall von Mietsachen, Dienstleistungen und externe technische Probleme oder sonstiger Ausfallzeiten auf externen, nicht von Sound & Events beauftragten Dienstleistungen.
Die vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 08.07.2021
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§ 8 Vertragsdauer, Kündigung, Schadensersatz
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, auch ohne ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Macht der Auftraggeber von seinem Recht nach § 8(1) Gebrauch, oder lehnt er die Durchführung des
Vertrages aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen ab, kann Sound & Events unter gleichzeitiger Verweigerung der Erfüllung des Vertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung wie folgt verlangen:
-
- Wenn die Weigerungserklärung mehr als 60 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei Sound & Events eingeht, 20% des vereinbarten Gesamtmietzinses abzüglich der ersparten Aufwendungen (Transport/Betreuung etc.).
- Wenn die Weigerungserklärung mehr als 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei Sound & Events eingeht, 50% des vereinbarten Gesamtmietzinses abzüglich der ersparten Aufwendungen (Transport/Betreuung etc.).
- Wenn die Weigerungserklärung weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei Sound & Events eingeht, 100% des vereinbarten Gesamtmietzinses abzüglich der ersparten Aufwendungen (Transport/Betreuung etc.).
(3) Die Regelungen der § 8(2) gelten nicht bei höherer Gewalt.
(4) Veränderungen der Wetterlage gelten ebenso nicht als höhere Gewalt und sind vom Auftraggeber
einzukalkulieren.
(5) Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, Schadensersatzansprüche von Sound & Events abzuwenden, indem er
innerhalb des gleichen Kalenderjahres einen anderweitigen Miettermin zu gleichen Bedingungen
vereinbart.
(6) Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Sound & Events bleiben vorbehalten. Insbesondere kann
Sound & Events bei Überschreitung der Mietzeit für jeden angefangenen Tag Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich einer Ausfallpauschale in Höhe von 100,00 EUR/Tag verlangen, wenn nicht Sound & Events einen höheren Schaden nachweist.
(7) Soweit die angemieteten Geräte selbst vom Auftraggeber bei Sound & Events abgeholt werden (Selbstabholer), sind diese auch zum vereinbarten Termin wieder bei Sound & Events in einem sauberen und funktionsfähigen Zustand zurückzugeben. Etwaige Schäden, die an den Geräten festgestellt werden, sind auf Kosten des Auftraggebers zu beseitigen.
§ 9 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Ist der Mietgegenstand oder die Leistung mangelhaft, sind die Ansprüche des Auftraggebers nach Wahl von Sound & Events auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Feststellung von Mängeln muss dem Auftraggeber sofort, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich angezeigt werden.
(2) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Sound & Events eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist oder schlägt sie fehl, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl die Mietkosten zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sound & Events sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(4) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(5) Nimmt der Auftraggeber Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen, die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen oder eigene Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durch eigene Mitarbeiter oder von Sound & Events nicht autorisierte Dritte vor, entfällt jegliche Gewährleistung. Sound & Events behält sich in diesem Falle Schadenersatzansprüche vor.
(6) Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Sound & Events unverzüglich Anzeige zu machen.
Die vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 08.07.2021
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Event- Promotion und Mietartikel – Sound & Events, Marcel Klötzner & Felix Weise GbR, Lichtensteiner Str. 19, 08371 Glauchau
(7) Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der durchgeführten Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
§ 10 Nutzungsrechte, Schutz der Arbeitsergebnisse
(1) Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) Sollte Sound & Eventsdem Auftraggeber ein Veranstaltungskonzept oder eine eigen entwickelte Eventaktion präsentieren, so verpflichtet sich der mögliche Auftraggeber, dieses Konzept und die darin enthaltenen Ideen, vor der kompletten Zahlung des dazugehörigen Rechnungsbeitrages nicht zu nutzen. Vervielfältigung- und Nutzungsrechte können in diesem Fall von Sound & Eventsnach Absprache schriftlich eingeräumt werden. Dies gilt auch für die Vervielfältigung- und Nutzungsrechte aller von Sound & Eventserstellten Inhalte z.B. Konzepte, Präsentationen und etwaige Arbeitsergebnisse. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.
§ 11 Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sound & Events Geschäftssitz, Hohenstein Ernstthal. Sound & Events bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Auftraggeber an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern (Auftraggeber und Sound & Events) einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist, so fern der Auftraggeber Vollkaufmann, oder Jursitische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Die vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 08.07.2021